Ratgeber-Beitrag
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Zuzahlung bei Hilfsmitteln — Was Sie wirklich zahlen müssen

Wenn der Arzt ein Hilfsmittel auf Rezept verordnet, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Soweit die Theorie. In der Praxis bleibt aber fast immer eine gesetzliche Zuzahlung — und die sorgt regelmäßig für Verwirrung. Wie viel muss ich zahlen? Gilt das pro Hilfsmittel oder pro Rezept? Und kann ich mich davon befreien lassen?

In diesem Ratgeber klären wir alle Fragen rund um die Zuzahlung — verständlich, mit Beispielen und konkreten Tipps, wie Sie Geld sparen können.

Die Grundregel: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €

Für alle Hilfsmittel, die Ihre Krankenkasse genehmigt, gilt die gesetzliche Zuzahlung nach § 33 SGB V:

  • 10 % des Abgabepreises
  • Mindestens 5 Euro
  • Höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel
  • Aber: Nie mehr als die tatsächlichen Kosten

Beispiele:
Rollator (Kassenpreis 150 €) → Zuzahlung: 10 € (10 % wären 15 €, aber Deckel bei 10 €)
• Gehstock (Kassenpreis 25 €) → Zuzahlung: 5 € (10 % wären 2,50 €, aber Minimum 5 €)
Kompressionsstrümpfe (Kassenpreis 80 €) → Zuzahlung: 8 € (genau 10 %)
• Einlagen (Kassenpreis 40 €) → Zuzahlung: 5 € (10 % = 4 €, aber Minimum 5 €)

Was zählt als Hilfsmittel?

Die Zuzahlungsregel gilt für alle Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis. Typische Beispiele aus unserem Sortiment:

Mobilität

Kompression

Orthopädie

  • Einlagen, Schuhzurichtungen
  • Bandagen (Knie, Rücken, Fuß, Hand)
  • Korsetts und Mieder

Pflege & Homecare

  • Pflegebetten, Lagerungshilfen
  • Inkontinenzprodukte (zum Verbrauch: zuzahlungsfrei!)
  • Badehilfen, Toilettensitzerhöhungen

Sonderregeln: Was ist zuzahlungsfrei?

Nicht für alles fällt eine Zuzahlung an. Diese Ausnahmen sollten Sie kennen:

1. Kinder und Jugendliche unter 18

Komplett zuzahlungsfrei. Für alle Hilfsmittel. Ohne Ausnahme.

2. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Inkontinenzprodukte, Stomabeutel, Verbandmaterial — diese Produkte sind zuzahlungsfrei, solange die monatliche Pauschale der Kasse nicht überschritten wird.

3. Hilfsmittel unter 5 Euro

Wenn das Hilfsmittel weniger als 5 € kostet, zahlen Sie nur den tatsächlichen Preis — nicht die 5-€-Mindestgrenze.

4. Befreiung bei Belastungsgrenze

Der wichtigste Punkt — siehe nächster Abschnitt.

Die Belastungsgrenze: Maximal 2 % Ihres Einkommens

Die gesetzliche Zuzahlung ist gedeckelt. Sobald Sie in einem Kalenderjahr mehr als 2 % Ihres Bruttohaushaltseinkommens an Zuzahlungen geleistet haben, können Sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen.

Bei chronisch Kranken liegt die Grenze sogar bei nur 1 %.

Was zählt alles zur Belastungsgrenze?

Nicht nur Hilfsmittel-Zuzahlungen, sondern alle gesetzlichen Zuzahlungen zusammen:

  • Zuzahlungen für Hilfsmittel (Rollator, Kompression, Einlagen...)
  • Zuzahlungen für Medikamente (Rezeptgebühr)
  • Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte (10 € pro Tag, max. 28 Tage)
  • Zuzahlungen für Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Lymphdrainage)
  • Fahrtkosten zu Behandlungen

Rechenbeispiel:
Bruttoeinkommen: 24.000 € pro Jahr
Belastungsgrenze (2 %): 480 €
Chronisch krank (1 %): 240 €

Sobald Ihre gesammelten Zuzahlungen diese Grenze erreichen, stellt Ihre Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus. Danach: 0 € Zuzahlung für den Rest des Jahres.

So beantragen Sie die Befreiung

  1. Quittungen sammeln! Für jede Zuzahlung (Apotheke, Sanitätshaus, Krankenhaus, Physiotherapie) — das ganze Jahr über
  2. Belastungsgrenze berechnen: 2 % (bzw. 1 % bei chronischer Erkrankung) Ihres Bruttohaushaltseinkommens. Freibeträge für Ehepartner und Kinder werden abgezogen
  3. Antrag bei der Krankenkasse: Quittungen einreichen + Einkommensnachweise. Die meisten Kassen haben Vordrucke
  4. Befreiungsausweis erhalten: Ab sofort bei jeder Zuzahlung vorzeigen — auch bei uns im Sanitätshaus

💡 Profi-Tipp: Wenn Sie wissen, dass Sie die Belastungsgrenze erreichen werden, können Sie den Gesamtbetrag auch im Januar auf einmal vorauszahlen — und sind dann das ganze Jahr befreit. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach dieser Möglichkeit.

Aufzahlung vs. Zuzahlung — der wichtige Unterschied

Viele verwechseln die gesetzliche Zuzahlung mit der wirtschaftlichen Aufzahlung. Der Unterschied ist entscheidend:

Merkmal Zuzahlung (gesetzlich) Aufzahlung (wirtschaftlich)
Was ist das? Gesetzlich vorgeschriebene Eigenbeteiligung Mehrkosten für ein höherwertiges Produkt
Höhe 5–10 € (festgelegt) Variabel — kann deutlich höher sein
Pflicht? Ja (außer bei Befreiung) Nein — freiwillige Wahl
Befreiung möglich? Ja (über Belastungsgrenze) Nein
Beispiel 10 € beim Rollator 80 € für Leichtgewicht-Rollator statt Kassenmodell

Gut zu wissen: Sie haben immer das Recht auf eine aufzahlungsfreie Versorgung. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen ein Kassenmodell anzubieten, das Ihre Versorgung vollständig abdeckt. Wenn Sie sich für ein höherwertiges Produkt entscheiden, entstehen Mehrkosten — aber das ist Ihre freie Wahl.

Wir beraten Sie ehrlich: Manchmal lohnt sich die Aufzahlung (z.B. bei einem deutlich leichteren Rollator), manchmal ist das Kassenmodell völlig ausreichend.

Spezialfall Kompression: Zwei Paar pro Jahr

Bei Kompressionsstrümpfen ist die Regelung besonders wichtig:

  • Verordnung: 2 Paar pro Jahr (= 1 zum Tragen, 1 zum Waschen)
  • Zuzahlung: Pro Paar 5–10 € (je nach Kassenpreis)
  • Bei Lipödem oder Lymphödem mit Flachstrick-Versorgung: gleiche Regel, aber höhere Kassenpreise
  • Tipp: Bei medizinischer Notwendigkeit (z.B. schneller Materialverschleiß, Gewichtsveränderung) kann der Arzt auch eine Nachverordnung vor Ablauf der 6 Monate ausstellen

5 Tipps, um Zuzahlungen zu sparen

  1. Quittungen sammeln — konsequent! Jede Zuzahlung zählt für die Belastungsgrenze. Auch die 5 € in der Apotheke
  2. Belastungsgrenze prüfen: Besonders wenn Sie chronisch krank sind (1 % statt 2 %). Viele erreichen die Grenze, ohne es zu merken
  3. Vorauszahlung im Januar: Belastungsgrenze auf einmal zahlen = Rest des Jahres befreit
  4. Familieneinkommen berechnen: Freibeträge für Ehepartner (6.013 €) und Kinder (8.952 €) senken die Belastungsgrenze erheblich
  5. Befreiungsausweis immer dabei haben: Zeigen Sie ihn bei jedem Arztbesuch, jeder Apotheke und bei uns im Sanitätshaus vor

Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen!

Ihr Hilfsmittelantrag wurde abgelehnt? Das passiert leider häufiger als es sollte. Aber: Ein Widerspruch lohnt sich fast immer.

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bescheid
  • Formlos möglich: Ein kurzes Schreiben reicht. Begründung nachreichen ist erlaubt
  • Erfolgsquote: Rund 40 % der Widersprüche sind erfolgreich
  • Wir helfen: Sprechen Sie uns an — wir unterstützen Sie bei der Formulierung und liefern die medizinische Begründung

Häufige Fragen

Muss ich für jedes Hilfsmittel einzeln zuzahlen?

Ja, die Zuzahlung fällt pro Hilfsmittel an — nicht pro Rezept. Wenn auf einem Rezept ein Rollator und Einlagen stehen, zahlen Sie für beides separat.

Zahle ich Zuzahlung auch bei Reparaturen?

Nein. Reparaturen an Hilfsmitteln sind zuzahlungsfrei. Das gilt auch für Anpassungen und Instandsetzungen.

Was passiert bei Miet-Hilfsmitteln?

Bei Leih-Hilfsmitteln (z.B. Krankenbett, Elektrorollstuhl) zahlen Sie die Zuzahlung nur einmal — nicht monatlich.

Gilt die Belastungsgrenze pro Person oder pro Familie?

Pro Haushalt. Alle Zuzahlungen aller im Haushalt versicherten Personen werden zusammengerechnet. Das ist ein Vorteil für Familien — die Grenze wird schneller erreicht.

Ab wann bin ich „chronisch krank" im Sinne der 1-%-Regel?

Wenn Sie mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung in ärztlicher Behandlung sind. Ihr Arzt stellt dafür eine Bescheinigung aus, die Sie der Krankenkasse vorlegen.

Kann ich die Zuzahlung von der Steuer absetzen?

Ja. Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente zählen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung. Sammeln Sie alle Belege!

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